§ 19 Abs. 3 StVZO
Änderungsabnahme
Wenn Sie Felgen, Fahrwerk oder Abgasanlage mit vorliegendem Teilegutachten verbaut haben, reicht eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO. Wir prüfen die ordnungsgemäße Montage und den Abgleich mit dem Teilegutachten und übergeben Ihnen das Eintragungsdokument für die Zulassungsbehörde.
Gebühren und Ablauf
Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach Art und Umfang der Leistung.
Rechtsgrundlage
§ 19 Abs. 3 StVZO · amtlich anerkannte sachverständige Person
Prüfumfang
Was wir bei Ihnen vor Ort prüfen.
- Prüfung der ordnungsgemäßen Montage
- Abgleich mit Teilegutachten oder ABE
- Dokumentation für die Zulassungsbehörde
Fragen zu Änderungsabnahme
Welche Unterlagen brauchen Sie zum Termin?
Das Teilegutachten oder die ABE der verbauten Komponenten und die Zulassungsbescheinigung Teil I.